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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§78 Kostenersatz an andere Länder
Das Land Burgenland hat den Sozialhilfeträgern anderer Länder nach
Maßgabe der nach Art. 15 a B-VG mit diesen Ländern abgeschlossenen
Vereinbarungen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe zu leisten.


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