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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§77 Strafbestimmungen
1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung
gemäß § 39 errichtet;
2. eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung
gemäß § 40 betreibt;
3. den Organen der Aufsichtsbehörde gemäß § 41 in Wahrung ihrer
amtlichen Aufgaben Zutritt zu den Liegenschaften und den
Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in
schriftliche Unterlagen nicht gestattet und die nötigen
Auskünfte nicht erteilt;
4. eine gemäß § 41 Abs. 4 und 5 oder § 72 Abs. 2 bescheidmäßig
angeordnete Behebung von Mängeln bzw. Rückerstattung von
Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt;
5. einer Auskunftspflicht gemäß § 68 nicht nachkommt;
6. der Anzeigepflicht gemäß § 72 Abs. 1 nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt;
7. gegen ein Verbot gemäß § 73 verstößt.
(2) Personen, die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 begangen
haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen,
wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.


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