Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 10. Abschnitt: Verfahren
§76 Befreiung von Verwaltungsabgaben Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden
über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses
Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen
Verwaltungsabgaben befreit.
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