home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§76 Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden
über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses
Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen
Verwaltungsabgaben befreit.


zurück