Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 10. Abschnitt: Verfahren
§74 Einstellung und Neubemessung der Sozialhilfe Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt,
ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das
Ausmaß der Sozialhilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die
Leistung neu zu bemessen.
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