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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§73 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder übertragen
noch gepfändet oder verpfändet werden.


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