Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 10. Abschnitt: Verfahren
§72 Anzeige- und Rückerstattungspflicht (1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder
Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung
oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) ist
verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für
den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens- und
Vermögens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier
Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht
empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die
Rückerstattung ist von jener Behörde mit Bescheid abzusprechen, die
den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung in erster Instanz
erlassen hat.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt
werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht
zumutbar ist.
(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht
vorgeschrieben werden, wenn
1. Hilfe ohne Verschulden des Hilfeempfängers (seines
gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters) zu Unrecht
geleistet und die Leistung gutgläubig empfangen wurde;
2. wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter Sozialhilfe
gefährden oder zu besonderen Härten führen würde, oder
3. das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem
Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis
zum Schadensbetrag stehen.
(5) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder
Sachwalter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die
Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.
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