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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§71 Berufung
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der
Sozialhilfe kann ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht
rechtswirksam abgegeben werden.
(2) Kommt der Berufungswerber einem von der Behörde erster
Instanz gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64
Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im
Berufungsverfahren nach, so kann die Berufungsbehörde bei der
Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Leistungsanspruches § 64 Abs. 3 anwenden.


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