home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§70 Bescheidpflicht und Schriftform
(1) Entscheidungen über Hilfen nach diesem Gesetz, auf die
Rechtsanspruch besteht, haben mittels Bescheid zu erfolgen.
(2) Bescheide bedürfen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz
stets der Schriftform.
(3) Eine Verpflichtung zur Ausfertigung eines Bescheides im Falle
einer Neubemessung von Leistungen auf Grund von Änderungen dieses
Landesgesetzes bzw. darauf gestützter Verordnungen besteht nur, wenn
dies der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach
erstmaliger Gewährung der neu bemessenen Leistung ausdrücklich
verlangt.


zurück