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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§69 a Stellungnahmerecht des Bürgermeisters
Dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Hilfesuchende
seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt
hat, ist in Angelegenheiten, in denen die
Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung zuständig sind, nach
Beendigung des Ermittlungsverfahrens sowohl der maßgebliche
Sachverhalt als auch die voraussichtliche Entscheidung der Behörde
mitzuteilen. Der Bürgermeister kann dazu innerhalb einer Woche eine
Stellungnahme abgeben. Für den Fall, dass der Bürgermeister gegen
die voraussichtliche Entscheidung rechtzeitig Einwände erhoben hat
und die Behörde diesen nicht Rechnung trägt, steht dem
Bürgermeister ein Berufungsrecht gegen diesen Bescheid zu, wobei
der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt.


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