Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs
§7 Lebensunterhalt (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der den
notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen
oder seinen Lebensgefährten (Haushaltsgemeinschaft) nicht oder
nicht ausreichend selbst beschaffen kann und nicht von anderen
Personen oder Einrichtungen erhält.
(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die
notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Nahrung,
Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung,
Kleinhausrat sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung sozialer
Kontakte.
(3) Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten
übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf
eine angemessene Alterssicherung zu erlangen.
(4) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in Form einer einmaligen
finanziellen Aushilfe gewährt werden.
(5) Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei Zweckmäßigkeit teilweise
oder zur Gänze auch in Form von Sachleistungen oder zweckgebundenen
Geldleistungen gewährt werden.
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