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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§69 Soforthilfe
Bei dringender Notwendigkeit zur Hilfeleistung aufgrund der in der
Person des Hilfesuchenden gelegenen Umstände ist die unmittelbar
erforderliche Soforthilfe mit Bescheid nach § 57 AVG zu gewähren.


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