Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 10. Abschnitt: Verfahren
§69 Soforthilfe Bei dringender Notwendigkeit zur Hilfeleistung aufgrund der in der
Person des Hilfesuchenden gelegenen Umstände ist die unmittelbar
erforderliche Soforthilfe mit Bescheid nach § 57 AVG zu gewähren.
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