Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 10. Abschnitt: Verfahren
§68 Auskunftspflicht Der Dienstgeber eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder eines
Ersatzpflichtigen hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer
angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle
Tatsachen, die das Dienstverhältnis eines Hilfesuchenden,
Hilfeempfängers oder Ersatzpflichtigen betreffen, Auskunft zu
erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine
wesentliche Voraussetzung bildet. In solchen Ersuchen sind jene
Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu
bezeichnen.
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