Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 10. Abschnitt: Verfahren
§67 Amtshilfe und Datenschutz (1) Die Gerichte, das Bundessozialamt und das Arbeitsmarktservice
haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen
Behörde Auskünfte aus Akten zu erteilen oder Einsicht in solche
Akten zu gewähren, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder
Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug
dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Verwaltungsbehörden, insbesondere die Finanzämter, haben
auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde die
im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten
Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger
oder Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den
Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3) Die Gemeinden und die Bundespolizeibehörden haben über
Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde
Meldeauskünfte zu erteilen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (und sonstige
Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz) haben
im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der in Vollziehung
dieses Gesetzes tätigen Behörde über alle Tatsachen Auskunft zu
erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder das
Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnis eines Hilfesuchenden,
Hilfeempfängers oder eines Ersatzpflichtigen betreffen, sofern
deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(5) Die Auskunftspflichten gemäß Abs. 1 bis 4 umfassen auch die
Weitergabe von Daten, die automationsunterstützt verarbeitet
wurden, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine
wesentliche Voraussetzung bildet. In den Ersuchen gemäß Abs. 1 bis
4 sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im
Einzelnen genau zu bezeichnen.
(6) In Vollziehung dieses Gesetzes sind die Landesregierung und
die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die Daten von
hilfsbedürftigen Menschen sowie von behinderten Menschen betreffend
Generalien, Sozialversicherungsnummer, Einkommen, Vermögen, Art und
Höhe von Leistungen nach anderen Gesetzen und erhaltene Leistungen
nach diesem Gesetz zum Zwecke der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit
und der Durchführung der Hilfe automationsunterstützt zu
verarbeiten.
(7) Weiters sind die Landesregierung und die
Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung
und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht
nach diesem Gesetz Daten von Kostenersatzpflichtigen und
Kostenbeitragspflichtigen betreffend Generalien und die
Feststellung der Art und Höhe ihrer Verpflichtung
automationsunterstützt zu verarbeiten.
(8) In gleicher Weise dürfen Daten von natürlichen und
juristischen Personen oder Personengemeinschaften, die Leistungen
nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere deren Name/Firma,
Adresse, die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten
Leistungen und Daten zur Leistungsabrechnung automationsunterstützt
verarbeitet werden.
(9) Die Verwendung dieser Daten kann in Form eines
Informationsverbundsystems im Sinne des § 50 Datenschutzgesetz
2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 136/2001, erfolgen. Teilnehmer an diesem
Informationsverbundsystem - und zugleich auch dessen Auftraggeber -
sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im
Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfebehörden.
(10) Daten aus dem Informationsverbundsystem dürfen nach Maßgabe
des § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, nur zur Abwicklung
von Leistungsverfahren und zur fallbezogenen, notwendigen
Information weiterer Leistungsträger übermittelt werden. Die
Übermittlung von Daten aus dem Informationsverbundsystem ist zu
dokumentieren.
(11) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben
organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/ 2001, garantieren. Als Vorkehrungen
sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und
die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in
öffentlichen Netzen vorzusehen.
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