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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§66 Sachverständigengutachten
(1) Vor Entscheidungen über Anträge auf Hilfe für behinderte
Menschen, soweit dies Art und Umfang einer Leistung bedingen, hat die
Behörde je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen,
Fachpädagogen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte
Amtssachverständige beizuziehen oder entsprechende Sachverständige zu
bestellen.
(2) Diese Sachverständigen haben gegebenenfalls in Form der
Teamarbeit und bei Notwendigkeit nach Anhörung des Behinderten der
Behörde Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen und deren
Reihenfolge sowie über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen
(Gesamtplan) zu erstatten.
(3) Soweit das Vorliegen von Tatsachen, welche die Voraussetzung
für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung bilden, aus Anlass eines
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits den
Gegenstand für ein Sachverständigengutachten bildete, kann die Behörde
von der Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens
absehen, soferne das bereits bestehende Gutachten zur Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes ausreicht und dieses Gutachten ohne
unverhältnismäßigen Aufwand beigeschafft werden kann.
(4) Das Arbeitsmarktservice Burgenland, die Arbeitsinspektorate,
deren örtlicher Wirkungsbereich im Burgenland liegt, das
Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland und die Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung können eingeladen werden an der
Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen
mitzuwirken.


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