Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 10. Abschnitt: Verfahren
§65 Anleitung durch die Behörde Die Behörde hat den Hilfesuchenden bei der Geltendmachung seiner
Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu
informieren, zu beraten und anzuleiten.
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