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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§65 Anleitung durch die Behörde
Die Behörde hat den Hilfesuchenden bei der Geltendmachung seiner
Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu
informieren, zu beraten und anzuleiten.


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