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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§64 Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden
(1) Der Hilfesuchende ist verpflichtet an der Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde
ausdrücklich erteilten Aufträge mitzuwirken.
(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht hat der Hilfesuchende die
zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die
zur Feststellung seines Anspruches erforderlichen Urkunden und in
seinen Händen befindlichen Unterlagen beizubringen sowie sich einer
für die Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
(3) Kommt ein Hilfesuchender einem Auftrag gemäß Abs. 1 ohne
triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über
den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist,
zugrunde legen.
(4) Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Abs. 3 ist
jedoch, dass der Hilfesuchende (sein Vertreter oder Sachwalter) auf
die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam
gemacht worden ist.


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