Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 10. Abschnitt: Verfahren
§63 Antragsberechtigung Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist der
Hilfesuchende selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter
Vertreter bzw. sein Sachwalter berechtigt.
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