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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§63 Antragsberechtigung
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist der
Hilfesuchende selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter
Vertreter bzw. sein Sachwalter berechtigt.


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