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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§62 Einbringung von Anträgen
(1) Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe können sowohl bei der
örtlich und sachlich zuständigen Behörde als auch beim Bürgermeister
der Gemeinde eingebracht werden, in welcher der Hilfesuchende seinen
Hauptwohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde eingebracht, so ist
dieser unverzüglich an die zur Entscheidung zuständige Behörde
weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.


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