Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 10. Abschnitt: Verfahren
§61 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden,
dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten
Hauptwohnsitz im Burgenland, wenn aber keiner dieser
Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug
ist, nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.
(2) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur
Gewährung einer Leistung gemäß § 11 oder § 27 gegeben, so bleibt
diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung
resultieren, bzw. die eine Fortführung oder Unterstützung der
gewährten Leistung darstellen, zuständig.
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