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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§60 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Landesregierung ist zuständig:
1. zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen
(3. Abschnitt);
2. zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit
(§ 26);
3. zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und
Schulbildung (§ 23) in Form mobiler heilpädagogischer
Dienste;
4. zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und
Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den
Sozialhilfekosten;
5. zur Entscheidung über Streitigkeiten in Angelegenheiten von
mit anderen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß § 78;
6. zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung
von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß §§ 39 und 40 und
7. zur Aufsicht über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 41.
(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung in
erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in zweiter Instanz
der Landesregierung.


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