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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs

§6 Gegenstand
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:
1. Lebensunterhalt (§§ 7 und 8);
2. Pflege (§ 9);
3. Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (§ 10);
4. Unterbringung in Einrichtungen (§ 11) und
5. Tragung der Bestattungskosten (§ 12).
(2) Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der
Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Empfang, Form und Weise der
Leistung sind jedoch unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche
Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die
Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat mit
Bescheid zu erfolgen.


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