Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 10. Abschnitt: Verfahren
§59 Einleitung des Verfahrens (1) Sozialhilfe ist auf Antrag zu gewähren.
(2) Falls der Behörde Tatsachen bekannt werden, die eine der im 2.
Abschnitt geregelten Hilfeleistungen erfordern, hat die Behörde von
Amts wegen tätig zu werden.
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