home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


10. Abschnitt: Verfahren

§59 Einleitung des Verfahrens
(1) Sozialhilfe ist auf Antrag zu gewähren.
(2) Falls der Behörde Tatsachen bekannt werden, die eine der im 2.
Abschnitt geregelten Hilfeleistungen erfordern, hat die Behörde von
Amts wegen tätig zu werden.


zurück