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Behindertenanwaltschaft, Gesetz über die




§6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.

(2) Die erstmalige Bestellung eines Behindertenanwaltes nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes hat so zu erfolgen, daß der
Behindertenanwalt seine Tätigkeit am 1. März 1992 aufnehmen kann.




Gesetzesnummer
10000136

Dokumentnummer
LKT12002021

Alte DokNr
N4199112537Q


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