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Behindertenanwaltschaft, Gesetz über die




§5 Tätigkeitsbericht
Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Bericht über seine
Tätigkeit und die hiebei gemachten Erfahrungen der Landesregierung
vorzulegen. Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem
Landtag zur Kenntnis zu bringen.


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