Behindertenanwaltschaft, Gesetz über die
§4 a Abberufung Die Landesregierung hat den Behindertenanwalt mit Bescheid von
seiner Funktion abzuberufen, wenn die fachliche Befähigung oder
die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist
oder wenn der Behindertenanwalt seine Pflichten grob verletzt
oder vernachlässigt.
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