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Behindertenanwaltschaft, Gesetz über die




§4 Bestellung
(1) Der Behindertenanwalt wird von der Landesregierung auf die
Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
Dabei finden die Abs 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Landesregierung hat die Stelle des Behindertenanwaltes
öffentlich auszuschreiben; die in Kärnten tätigen
Behindertenorganisationen sind gesondert auf diese Ausschreibung
hinzuweisen. Die Ausschreibung ist auf Personen zu beschränken, die
selbst behindert sind.

(3) Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis
eines die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistenden
Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.
Mindestens zwei Vertreter der in Kärnten tätigen
Behindertenorganisationen, die repräsentativ Behinderte Kärntens
vertreten, sind einzuladen, am Objektivierungsverfahren als
Gutachter teilzunehmen.


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