Behindertenanwaltschaft, Gesetz über die
§1 Behindertenanwaltschaft (1) Im Interesse der Behinderten wird beim Amt der
Landesregierung ein Behindertenanwalt bestellt.
(2) Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung "Behindertenanwalt"
bloß in männlicher Form verwendet wird, sind beide Geschlechter
gemeint.
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