Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 9 Abschnitt: Organisation und Kostentragung
§57 Vorschüsse Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich
Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden
Beitragsanteiles gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu
leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im
Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und
Ausgaben zu ermitteln.
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