Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung
§4 Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit
geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in
§§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe
gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur
selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten
Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese
Betreuungsmaßnahme von einem - auf einen Monat bezogenen -
zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
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