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Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung




§8 Sachverständigengutachten
(1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches
Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur
ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen
Bereichen, beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der
Psychologie sowie der Psychotherapie, beizuziehen.

(2) Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche
Entwicklung der Behinderung,
2. den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare
Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Difizite auf
Grund der geistigen oder psychischen Behinderung,
3. die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und
Hilfe benötigt wird,
4. eine Begründung für eine Abweichung von den in den §§ 1 Abs 3
und 4 sowie 4 Abs 2 festgelegten Richtwerten und Mindestwerten,
5. begründete Angaben, ob die zusätzlichen Kriterien für die
Stufen 5, 6 oder 7 vorliegen, wenn der Pflegebedarf
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.


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