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Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung




§7 Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor,
wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des
pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die
Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß.


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