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Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung




§3 Hilfsmittel
(1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die
notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung
einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder
könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf
seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.

(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen,
wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder
zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen
öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.


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