Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung
§2 Hilfe (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen
zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur
Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von
Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen
Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen
Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die
Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von
Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener
- fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
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