Kärntner Pflegegeldgesetz - Einstufungsverordnung
§1 Betreuung (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen
Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den
persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der
pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den in Abs 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere
solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der
Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der
Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im
engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist
von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden: 2x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten
Patienten: 4x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung
des Leibstuhles: 4x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten: 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten
Kanülen-Pflege: 10 Minuten
Katheter-Pflege: 10 Minuten
Einläufe: 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf
einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege: 2x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten: 1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten: 1 Stunde
Verrichtung der Notdurft: 4x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu
berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese
Mindestwerte erheblich überschreitet.
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