Kärntner Pflegegeldgesetz Artikel II
§0 Artikel II
(LGBL Nr 4/1999)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig
abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember
1998 die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des
Kärntner Pflegegeldgesetzes und der Einstufungsverordnung
zu diesem Gesetz, LGBl Nr 84/1993, zugrundezulegen. Dies gilt
sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren.
(3) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld in der
Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit
Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4
zu gewähren, sofern die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen
gemäß Art I Z 5 (§ 4 Abs 2) dieses Gesetz erfüllt sind.
(4) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs 2 hat ohne neuerliche
ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen
Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der
Sachverhalt ausreichen geklärt ist.
(5) Eine Minderung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes
wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß
Art I Z 5 (§ 4 Abs 2) dieses Gesetzes oder wegen des
Außerkrafttretens der §§ 7 oder 8 der Einstufungsverordnung ist nur
dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des
Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle,
in denen die Antragstellung vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und
das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese
Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
(6) Verordnungen der Landesregierung gemäß § 4 Abs 5 dürfen
bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie
sind mit 1. Jänner 1999 in Kraft zu setzen. Diese Verordnungen
dürfen auch rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft gesetzt werden.
Artikel II
(LGBl Nr 74/2003)
(1) Ziffer 5a in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes gilt für
das Jahr 2003.
(2) Die sich aus § 5 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes
ergebende Erhöhung des Pflegegeldes gegenüber dem nach § 5 des
Pflegegeldgesetzes, LGBl Nr 76/1993, zuletzt geändert durch LGBl Nr
17/2002, festgesetzten Pflegegeld ist für die Monate Jänner bis
November 2003 unter Bedachtnahme auf die Einstufung in diesem
Zeitraum gleichzeitig mit dem im Monat Dezember 2003 gebührenden
Pflegegeld auszubezahlen. Erlischt der Anspruch auf Pflegegeld
zwischen dem 1. Jänner und dem 30. November 2003, so ist die sich
ergebende Erhöhung für die Monate, in denen noch Anspruch auf
Auszahlung des Pflegegeldes bestand, unter Bedachtnahme auf die
Einstufung in diesem Zeitraum im Dezember 2003 auszubezahlen.
Artikel II
(LGBl Nr 23/2004)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Soweit ab dem 1. Jänner 2004 ein Pflegegeld in der Höhe des
§ 5 des Kärntner Pflegegeldgesetzes, in der Fassung des Art. I,
auszuzahlen gewesen wäre, ist der Differenzbetrag zwischen dem
ausbezahlten Pflegegeld und dem durch dieses Gesetz erhöhten
Pflegegeld unter Bedachtnahme auf die Einstufung spätestens im
3. Monat nach der Kundmachung dieses Gesetzes nachzuzahlen.
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