Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 9 Abschnitt: Organisation und Kostentragung
§56 Kostentragung (1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der
Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende
Aufwand, einschließlich des mit dem Kostenersatz an andere Länder
gemäß § 78 verbundenen Aufwandes. Hiezu zählen auch die Kosten, die
aufgrund anderer Rechtsvorschriften von der Sozialhilfe zu tragen
sind.
(3) Das Land hat die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht
durch Ersatzleistungen nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes oder
durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuflüsse
gedeckt sind, zu tragen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50 % der vom
Land gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten mit Ausnahme des Errichtungs-
und Erweiterungsaufwandes oder Instandsetzungs- und
Erhaltungsaufwandes für Wohnheime für alte und behinderte Menschen
sowie Pflegeheime zu leisten.
(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 3 ist auf die einzelnen
Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die
Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der
Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das
Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres
ermittelt.
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