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Kärntner Pflegegeldgesetz


6. Abschnitt: Übergangsrecht

§35 Verweisungen
(1) Soweit in anderen Gesetzen auf bisherige pflegebezogene
Geldleistungen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben
werden, verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen
auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird,
sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


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