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Kärntner Pflegegeldgesetz


6. Abschnitt: Übergangsrecht

§33 Auslandswohnsitz
Hilflosenzulagenempfängern, denen zum 30. Juni 1993 eine
bisherige pflegebezogene Geldleistung rechtskräftig zuerkannt ist
und die am 1. Juli 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland
haben - und die am 1. Juli 1995 dort ihren Hauptwohnsitz haben,
sind diese Leistungen für die Dauer dieses Aufenthaltes - ab dem 1.
Jänner 1995 für die Dauer des Hauptwohnsitzes an jenem Ort, an dem
am 1. Juli 1993 der ordentliche Wohnsitz begründet war - im
bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen; diese Leistungen gelten
als rechtskräftig zuerkannt. Bei der Anpassung dieser Leistung mit
Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1.
Jänner jeden Jahres sind die nach § 5 Abs 2 neu bemessenen Beträge
zugrundezulegen. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der
in Art. II und III genannten Normen in der bis zum 30. Juni 1993
geltenden Fassung.


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