Kärntner Pflegegeldgesetz 6. Abschnitt: Übergangsrecht
§32 Abschluß anhängiger Verfahren (1) Die am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren betreffend bisherige pflegebezogene Geldleistungen sind
nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen, wenn
das Datum der ersten erstinstanzlichen Entscheidung vor dem 1. Juli
1993 liegt. Wird die erste derartige Entscheidung nach dem 30. Juni
1993 gefällt, gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.
(2) Allen am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 30. Juni 1993
die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des
Anspruches geltenden Bestimmungen der in Art. II und III genannten
Normen zugrundezulegen; § 28 erster bis vierter Satz gelten
sinngemäß.
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