Kärntner Pflegegeldgesetz 6. Abschnitt: Übergangsrecht
§31 Ersatz zu Unrecht bezogener Leistungen (1) Für den Ersatz zu Unrecht bezogener bisheriger
pflegebezogener Geldleistungen, die sich auf Zeiträume vor dem 1.
Juni 1993 beziehen, gelten die jeweiligen Bestimmungen der in Art.
II und III genannten Normen in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden
Fassung.
(2) § 11 Abs 1 zweiter Satz ist nicht anwendbar, wenn zum 30.
Juni 1993 der Anspruch auf die bisherige pflegebezogene
Geldleistung auf einen Kostenträger übergegangen ist; in diesen
Fällen bezieht sich dieser Anspruchsübergang ab 1. Juli 1993 auf
das Pflegegeld.
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