home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Kärntner Pflegegeldgesetz


6. Abschnitt: Übergangsrecht

§30 Erhöhung
(1) Bringen Bezieher bisheriger pflegebezogener Geldleistungen
bis 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes
ein, kann das höhere Pflegegeld ab Vorliegen der Voraussetzungen -
frühestens jedoch ab 1. Juli 1993 - geleistet werden.

(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs 1 hat ohne neuerliche
ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen
Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der
Sachverhalt ausreichend geklärt ist.


zurück