Kärntner Pflegegeldgesetz 6. Abschnitt: Übergangsrecht
§30 Erhöhung (1) Bringen Bezieher bisheriger pflegebezogener Geldleistungen
bis 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes
ein, kann das höhere Pflegegeld ab Vorliegen der Voraussetzungen -
frühestens jedoch ab 1. Juli 1993 - geleistet werden.
(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs 1 hat ohne neuerliche
ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen
Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der
Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
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