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Kärntner Pflegegeldgesetz


6. Abschnitt: Übergangsrecht

§28 Überleitung der Pflegebeihilfe, der Blindenbeihilfe und der Hilflosenzulage
Personen, denen zum 30. Juni 1993 ein Pflegegeld - ausgenommen
eine Pflegebeihilfe der Stufe 1 nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz
1981 -, eine Blindenbeihilfe oder eine Hilflosenzulage nach den in
Art. II und III genannten Normen rechtskräftig zuerkannt ist und
die zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 zählen, ist
von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juli 1993 nach den Vorschriften
dieses Gesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zu gewähren.
Diesen Personen gilt ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als
rechtskräftig zuerkannt. Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine
Pflegebeihilfe der Stufe 1 nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981
rechtskräftig zuerkannt ist und die zum anspruchsberechtigten
Personenkreis nach § 3 zählen, ist von Amts wegen mit Wirkung vom
1. Juli 1993 nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Pflegegeld
in der Höhe der Stufe 1 zu gewähren. Diesen Personen gilt ein
Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 als rechtskräftig zuerkannt.
Werden bis 30. Juni 1994 Anträge auf Erhöhung dieses Pflegegeldes
eingebracht, ist § 22 Abs 2 nicht anzuwenden.


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