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Kärntner Pflegegeldgesetz


5. Abschnitt: Verfahren

§27 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung ist im Sinne des § 7 des Datenschutz-
gesetzes 2000, BGBl I Nr 165/2000, zuletzt geändert durch BGBl I
Nr 136/2001 ermächtigt, bei Vollziehung des Gesetzes die Daten von
Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern betreffend Generalien,
Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung,
das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten
sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur
Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu
verarbeiten.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, auf Verlangen den
Entscheidungsträgern (§ 22 des Bundespflegegeldgesetzes) und den
übrigen Trägern der Sozialversicherung, den
Bezirksverwaltungsbehörden und Ämtern der Landesregierungen sowie
den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des
Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes
betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder
Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum
anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der
Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und
Sachverständigengutachten sowie Art und Höhe von pflegebezogenen
Geldleistungen zu übermitteln.

(3) Die Entscheidungsträger (§ 22 des Bundespflegegeldgesetzes)
und die übrigen Träger der Sozialversicherungen sind verpflichtet,
auf Verlangen der Landesregierung und den Gerichten die zur
Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes
erforderlichen Daten im Sinne des Abs 2 zu übermitteln.

(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die
Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf begründetes
Ersuchen der Landesregierung oder der Gemeinde im
Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken,
wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die
Übermittlung von Daten im Sinne des Abs 2.


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