Kärntner Pflegegeldgesetz 5. Abschnitt: Verfahren
§26 Ersatz von Reisekosten Reisekosten, die dem Anspruchsberechtigten oder dem
Anspruchswerber für sich und eine notwendige Begleitperson auf
Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer
ärztlichen Untersuchung zur Durchführung dieses Gesetzes entstehen,
sind nach § 264 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 zu ersetzen.
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