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Kärntner Pflegegeldgesetz


5. Abschnitt: Verfahren

§25 Information und Kontrolle
(1) Der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher oder
bevollmächtigter Vertreter bzw. der Sachwalter sind über den Zweck
des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.

(2) Die Landesregierung hat die zweckmäßige Verwendung des
Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Abs 1 genannten Personen
haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise
auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt
zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.

(3) Wenn die im Abs 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen
gemäß Abs 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das
Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder
durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 15).

(4) Die Landesregierung hat jeder Gemeinde spätestens bis 31.
März jeden Jahres einen Bericht über die Pflegegeldbezieher in
ihrer Gemeinde und über die Entwicklung der Pflegegeldkosten im
Land im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln.


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