Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 9 Abschnitt: Organisation und Kostentragung
§55 Sozialhilfebeirat (1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der
Landesregierung in Sozialhilfeangelegenheiten ein Sozialhilfebeirat
einzurichten.
(2) Zu den Aufgaben des Sozialhilfebeirates gehört die Beratung der
Landesregierung bei der
1. Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz und der
2. Behandlung grundsätzlicher, die Sozialhilfe betreffender
Fragen.
(3) Dem Sozialhilfebeirat gehören an:
1. das mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute
Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
2. das mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betraute
Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des
Vorsitzenden;
3. vier Mitglieder des Landtages, die nach Maßgabe der Stärke
der im Landtag vertretenen Parteien von der Landesregierung
auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen sind;
4. sechs Vertreter aus dem Kreise der Bürgermeister oder
Gemeindevorstands(Stadtsenats)mitglieder, die von jenen
Interessenvertretungen der Gemeinden zu bestellen sind, die
nach Maßgabe der Anzahl der Bürgermeister zum Zeitpunkt der
Neubestellung des Sozialhilfebeirates bezeichnet werden;
5. der Vorstand der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe
zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung oder
dessen Vertreter als Berichterstatter sowie die Vorstände
der für die Personalangelegenheiten, Angelegenheiten des
Gemeindewesens und die Landesfinanzen zuständigen
Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder deren
Vertreter;
6. ein Vertreter des Arbeitsmarktservice Burgenland,
7. vier von der Landesregierung bestellte Vertreter aus dem
Kreise der bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege tätigen,
fachlich befähigten Personen und
8. ein von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation namhaft gemachter Vertreter.
(4) Für jedes gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 bestellte Mitglied ist in
gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Funktionsperiode der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten
Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) endet mit dem Ablauf der
Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode
bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zu der ohne
unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des
Sozialhilfebeirates im Amt.
(6) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 5 endet die
Funktion der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder
(Ersatzmitglieder nach Abs. 4) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der
Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode
ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied
(Ersatzmitglied) zu bestellen.
(7) Der Sozialhilfebeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf
einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei
stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 8) unter gleichzeitiger Angabe des
Grundes beantragt wird. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen
Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie
weitere Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als
Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Der Sozialhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung
ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger
Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Stimmberechtigt sind nur die nach Abs. 3 Z 1 bis 4 bezeichneten
Personen sowie die Ersatzmitglieder nach Abs. 4 im Vertretungsfalle.
(9) Die Landesregierung hat für den Sozialhilfebeirat durch
Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere
Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die
Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über
die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis
und Fahrtkosten zu enthalten hat.
zurück
|