Kärntner Pflegegeldgesetz 5. Abschnitt: Verfahren
§24 Bescheide (1) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim örtlich
zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und
Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien
einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der
Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten
Klagebegehrens gemäß § 82 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
(ASGG), BGBl Nr 104/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 118/2002
hinzuweisen.
(3) Im Falle der Neubemessung des Pflegegeldes als Folge von
Änderungen dieses Gesetzes oder der Anpassung des Pflegegeldes
besteht keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides.
(4) Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig
infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines
offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,
eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so
ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens
der gesetzliche Zustand herzustellen.
(5) Bescheide auf Zuerkennung des Pflegegeldes sind binnen sechs
Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu erlassen. Zeiten,
während derer das Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt
ist, sind in diese Frist nicht einzurechnen.
(6) Hat die Landesregierung einen Bescheid zu erlassen, kann sie
dies aber innerhalb der Frist nach Abs 5 nicht, weil der
Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat sie, wenn die
Leistungspflicht dem Grund nach feststeht, die Leistung zu
bevorschussen: § 7 Abs 5 und 6 sind anzuwenden.
(7) Gegenüber den Empfängern des Kostenersatzes nach § 11
sind keine Bescheide zu erlassen.
zurück
|