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Kärntner Pflegegeldgesetz


5. Abschnitt: Verfahren

§23 Mitwirkungspflicht
(1) Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder
entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder
Anspruchswerber ohne triftigen Grund
1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer
ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder
2. eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche
Untersuchung verweigert oder
3. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens
unerläßlichen Angaben zu machen.

(2) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs 1
ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf
die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden
ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder
Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.


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