Kärntner Pflegegeldgesetz 5. Abschnitt: Verfahren
§22 a Begutachtung (1) Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen
Vertreters oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die
Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu
ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
(2) Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen
in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten
Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen;
die Pflegedokumentation ist zu berücksichtigen.
(3) Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste
betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte
Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.
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