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Kärntner Pflegegeldgesetz


5. Abschnitt: Verfahren

§22 Antragstellung
(1) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der
Gemeinde einzubringen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die
Anträge unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
Antragsberechtigt sind der Anspruchswerber selbst, sein
gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der
Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist.
Wird eine pflegebedürftige Person in einer Einrichtung im
Sinne des § 11 stationär gepflegt, ist auch der Träger der
Einrichtung antragsberechtigt, es sei denn, daß die
Antragstellung in den Aufgabenbereich eines Sachwalters fällt.
Ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes darf
auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne
Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein
Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis
besteht. Langt bei der Landesregierung ein Antrag ein, der
bei einer sonstigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger
oder einem Gericht eingebracht und von dort weitergeleitet
worden ist, so gilt er als ursprünglich richtig eingebracht.

(2) Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind
ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn
seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr
verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der
Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist.


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